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Katharina Just
Diplominformatikerin

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Datenschutz im Betriebsratsbüro!

Was bedeutet die DSGVO und das neue BDSG für die Interessenvertretung?

Mit der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO, am 24.5.2016 in Kraft getreten) können seit dem Wirksam werden am 25.5.2018 Sanktionen von bis zu 20 Mio. € oder bis zu 4% des konzernweiten Jahresumsatzes für eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch Aufsichtsbehörden über den Verursacher verhängt werden.

Manch Arbeitgeber hat als potentiellen Verursacher auch die Interessenvertretung identifiziert und Verpflichtungserklärungen mit Haftungsregeln vorgelegt sowie die Kontrolle des BR-Büros durch den Datenschutzbeauftragten in Aussicht stellt.

Darf das sein? Muss die Interessenvertretung das zulassen?
Nein! Das Urteil BAG, 11.11.1997 - 1 ABR 21/97 gilt weiterhin, Datenschutz ja, Kontrolle durch Datenschutzbeauftragten Nein!

 

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